Barauszahlung

Endgültiges Verlassen der Schweiz

Seit dem 1. Juni 2007 kann bei einer definitiven Ausreise aus der Schweiz in die EU bzw. EFTA nur noch der überobligatorische Teil der Austrittsleistung bar ausbezahlt werden, sofern die betroffene Person obligatorisch dem landesüblichen Sozialversicherungssystem unterstellt ist. Der obligatorische Teil verbleibt in diesem Fall auf einem Sperrkonto (Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitspolice) in der Schweiz. Bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalter bzw. frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter wird das Guthaben an die Person ausbezahlt.

Besteht keine Unterstellung unter das landesübliche Sozialversicherungssystem, kann die gesamte Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt werden. Für Versicherte, die ihren Wohnsitz mit dem Austritt ins Ausland verlegen, unterliegt die Barauszahlung einer Einkommens- bzw. Quellensteuer.

Damit die Barauszahlung erfolgen kann, wird eine Kopie der Bestätigung über die definitive Abmeldung benötigt (Wohnsitzbescheinigung). Das Austrittsformular muss ausgefüllt und der Implenia Vorsorge zugestellt werden, bei verheirateten Personen muss der Ehepartner das Formular zwingend unterzeichnen. Zudem wird eine Bestätigung benötigt, dass die versicherte Person im Ausreiseland nicht obligatorisch für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen versichert ist. Um eine solche Bestätigung zu erlangen, kann beim Sicherheitsfonds BVG mittels eines Formulars eine Anfrage für die Abklärung der Sozialversicherungspflicht eingereicht werden. Das Formular ist unter www.verbindungsstelle.ch erhältlich und ist 3 Monate nach erfolgter Ausreise bzw. Aufgabe der Erwerbstätigkeit vollständig ausgefüllt der Implenia Vorsorge oder dem Sicherheitsfonds BVG, Geschäftsstelle, Postfach 1023, CH-3000 Bern 14, zuzustellen.