Risikoleistungen

Abgedeckte Leistungen

Im Todes- und Invaliditätsfall sind die gewerblichen Mitarbeiter durch die folgenden Leistungen versichert:

Invalidenrente

Ein Versicherter hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse versichert war.

 

IV-Grad Anteil Rente
40% bis 49% 1/4 Rente
50% bis 59% 1/2 Rente
60% bis 69% 3/4 Rente
70% bis 100% Volle Rente

Die volle Invalidenrente wird aufgrund des auf das Alter 65 hochgerechnete Alterskapitals und des für dieses Alter massgebenden Umwandlungssatzes berechnet. Die Hochrechnung geschieht ohne Verzinsung des Altersguthabens und der Spargutschriften. Massgebend sind der versicherte Lohn und das Altersguthaben bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die volle Invalidenrente beträgt höchstens 50% des versicherten Lohnes. Ist der Versicherte beim Entstehen des Anspruchs auf die Invalidenrente weniger als fünf Jahre in der Pensionskasse versichert, beschränkt sich die Pensionskasse auf die Erbringung der gesetzlichen Minimalleistungen gemäss BVG.

Die Invalidenrente wird bis zum Tod oder zum Wegfall der Invalidität, längstens jedoch bis zum Erreichen des Rücktrittsalters ausgerichtet. Der Anspruch auf Invalidenrente wird aufgeschoben, solange die Firma den Lohn weiter ausrichtet oder eine Lohnersatzleistung (z.B. Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung) ausgerichtet wird, die mindestens 80 % des entgangenen Lohnes beträgt und die von der Firma mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde.

Invalidenkinderrente

Kinder von Invalidenrentnern haben Anspruch auf eine Kinder-Invalidenrente. Diese wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes gewährt. Für Kinder, die noch in der Vollzeitausbildung (Erstausbildung) stehen oder infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens vermindert oder nicht erwerbsfähig sind, besteht der Rentenanspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Bei teilweiser Invalidität wird die Invaliden-Kinderrente entsprechend gekürzt.

 

Anzahl Kinder Höhe der Kinderrente
1 20% der Invalidenrente
2 30% der Invalidenrente
3 oder mehr Kinder 40% der Invalidenrente

Ehegattenrente oder –abfindung

Im Todesfall soll die finanzielle Sicherheit für die Hinterlassenen gewährleistet werden. Stirbt ein verheirateter Versicherter, Altersrentner oder Invalidenrentner, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente oder einmalige Kapitalabfindung, sofern der überlebende Ehegatte bei dessen Tod

  • für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen hat oder
  • das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.

Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser beiden Voraussetzungen, hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Ehegattenrente. Die Dauer einer Lebenspartnerschaft wird bei der Ehedauer angerechnet.

Die Pensionskasse gewährt in jedem Falle mindestens die gesetzlichen Leistungen gemäss BVG. Die Ehegattenrente wird lebenslänglich ausbezahlt.

 

Verstorbener Ehegattenrente
Aktiver Versicherter 40 % der versicherten Invalidenrente
Invalidenrentner 55% der laufenden Invalidenrente
FAR-Überbrückungsrentner 55% der versicherten Altersrente
Altersrentner 55% der laufenden Altersrente
Verstorbener Kapitalabfindung
Aktiver Versicherter 80% des Barwerts der Ehegattenrente. Ist das vorhandene Altersguthaben höher als der Barwert, wird dieses ausbezahlt
Invalidenrentner 80% des Barwerts der Ehegattenrente

Lebenspartnerrente

Stirbt ein Versicherter, Altersrentner oder Invalidenrentner, so hat der von ihm bezeichnete Lebenspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts Anspruch auf eine Hinterlassenenrente oder einmalige Kapitalabfindung, sofern

  • der bezeichnete Lebenspartner das 45. Altersjahr zurückgelegt hat, mit dem verstorbenen Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt geführt hat und vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt wurde oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss und
  • der Partner oder die Partnerin keine Witwer- oder Witwenrente bezieht (Art. 20a BVG) und
  • der Partner oder die Partnerin der Pensionskasse vom Versicherten, Alters- oder Invalidenrentner zu Lebzeiten schriftlich gemeldet wurde und
  • dem Stiftungsrat spätestens drei Monate nach dem Tode des Versicherten ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird.

Die Pensionskasse gewährt in jedem Falle mindestens die gesetzlichen Leistungen gemäss BVG. Die Lebenspartnerrente wird lebenslänglich ausbezahlt.

 

Verstorbener Lebenspartnerrente
Aktiver Versicherter 40 % der versicherten Invalidenrente
Invalidenrentner 55% der laufenden Invalidenrente
FAR-Überbrückungsrentner 55% der versicherten Altersrente
Altersrentner 55% der laufenden Altersrente
Verstorbener Kapitalabfindung
Aktiver Versicherter 80% des Barwerts der Lebenspartnerrente. Ist das vorhandene Altersguthaben höher als der Barwert, wird dieses ausbezahlt
Invalidenrentner 80% des Barwerts der Lebenspartnerrente.

Waisenrente

Stirbt ein Versicherter, Altersrentner oder Invalidenrentner, so hat jedes seiner Kinder Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch beginnt mit dem auf den Tod folgenden Monat, frühestens aber nach Beendigung der vollen Lohnfortzahlung. Diese wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes gewährt. Für Kinder, die noch in der Vollzeitausbildung (Erstausbildung) stehen oder infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens vermindert oder nicht erwerbsfähig sind, besteht der Rentenanspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

 

Anzahl Kinder Höhe der Kinderrente *
1 20 %
2 40 %
3 oder mehr Kinder 60 %

Die Pensionskasse gewährt in jedem Falle mindestens die gesetzlichen Leistungen gemäss BVG.

* Verstorbene Altersrentner: Grundlage ist die Altersrente
* Verstorbene Invalidenrentner oder aktive Versicherte: Grundlage ist die laufende oder anwartschaftliche Invalidenrente

Todesfallkapital

Stirbt ein aktiver Versicherter vor Erreichen des Rücktrittsalters, wird den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt. Das Todesfallkapital entspricht dem Altersguthaben im Zeitpunkt des Todes abzüglich des Barwerts allfälliger Hinterlassenenleistungen, abzüglich allfällig bereits ausgerichteter Leistungen (inkl. einer allfälligen Abfindung).

Der Lebenspartner hat nur Anspruch auf das Todesfallkapital, wenn er zu Lebzeiten vom Versicherten schriftlich gemeldet worden ist. Die Anspruchsberechtigten innerhalb des vorgegebenen Kreises können vom Versicherten weitgehend selbst bestimmt werden.

 

Anspruchsberechtigte sind, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender Prioritätenordnung:

a) der Ehegatte bzw. eingetragene Partner und die Kinder des Verstorbenen, die Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse haben

b) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit. a die vom Verstorbenen in erheblichem Masse unterstützten Personen oder die Person, welche mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder welche für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, vorausgesetzt sie beziehen keine Witwer- oder Witwenrente (Art. 20a Abs. 2 BVG),

c) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit. a) und b) die übrigen Kinder, des Verstorbenen, welche keinen Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse haben,

d) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit. a), b) und c) die Eltern oder die Geschwister des Verstorbenen,

e) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit. a), b), c) und d) die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens im Umfang von der Hälfte des Todesfallkapitals.