Altersleistungen

Ordentliches Rücktrittsalter

Das ordentliche Rücktrittsalter beträgt 65 Jahre für Männer und Frauen. Die angesparten Beiträge werden dem persönlichen Altersguthaben gutgeschrieben und können als Kapital und / oder Rente bezogen werden. Der Versicherte TKP kann verlangen, dass nach Erreichen des Rücktrittsalters die Sparbeiträge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weiter entrichtet werden.

Sie können bei der Pensionierung wählen, ob Sie eine anwartschaftliche Ehegattenrente von 100% anstatt 55% der Altersrente versichern wollen. Die höher versicherte Ehegattenrente wird durch eine lebenslängliche Kürzung der Altersrente (Männer 9%, Frauen 2%) finanziert. Ihr Entscheid in diesem Punkt ist unwiderruflich.

Frühpensionierung

Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 58. Altersjahres aufgelöst wird und der Versicherte keinen Anspruch auf Invalidenleistungen der Pensionskasse hat. Nimmt der Versicherte TKP nach zurückgelegtem 58. Altersjahr eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit auf oder ist er als arbeitslos gemeldet, so kann er die Beendigung des Vorsorgeverhältnisses verlangen.

Will sich eine versicherte Person vorzeitig pensionieren lassen (zwischen dem 58. und dem 65. Altersjahr), kann sie ab dem 40. Altersjahr die Rentenkürzung durch jährliche Einlagen von 5%, 10% oder 15% des versicherten Lohnes kompensieren. Der für das nächste Jahr gewünschte Prozentsatz muss der Pensionskasse bis zum 01. Dezember des Vorjahres schriftlich mitgeteilt werden. Alternativ kann jederzeit eine Einmaleinlage bis zum maximal möglichen Betrag für den Auskauf der Rentenkürzung einbezahlt werden.

Teilpensionierung

Bei Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nach Vollendung des 58. Altersjahres, aber vor dem Rücktrittsalter, kann die versicherte Person verlangen, dass ihr eine Teil-Altersleistung ausgerichtet wird. Diese Wahlmöglichkeit kann nur einmal ausgeübt werden.

Umwandlungssätze

Mit dem Umwandlungssatz wird aus dem Altersguthaben im Zeitpunkt des Rücktrittes die jährliche Altersrente berechnet. Der Umwandlungssatz berücksichtigt die zunehmende Lebenserwartung (BVG 2010, Generationentafel) sowie die lebenslange Verzinsung des Altersguthabens der Rentner.

Die Altersrente wird wie folgt berechnet: 

  • Altersguthaben zum Zeitpunkt des Rücktrittes x Umwandlungssatz im Rücktrittsalter.
  • Dabei ist das nach einem allfälligen Bezug von Kapital reduzierte Altersguthaben massgebend. Die so berechnete Altersrente wird lebenslänglich ausbezahlt.

Die Umwandlungssätze sind wie folgt festgelegt:

Kapital oder Rente? Vorteile und Nachteile

Der Versicherte kann das beim Rücktritt vorhandene Altersguthaben teilweise oder ganz als Alterskapital beziehen. Der Kapitalbezug ist der Verwaltung spätestens einen Monat vorher schriftlich bekanntzugeben und muss vom allfälligen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner mitunterzeichnet werden (Erklärung zur Auszahlung der Altersleistungen).

Rentenbezug

Vorteile eines Rentenbezuges
  • Die Rente wird lebenslänglich ausbezahlt
  • Das Budget kann klar geplant werden
  • Die Vermögensverwaltung fällt weg
  • Es sind Hinterlassenenleistungen mitversichert
Nachteile eines Rentenbezuges
  • Die Rente wird in der Regel nicht der Teuerung angepasst
  • Ohne rentenberechtigte Hinterlassene verbleibt das nicht verbrauchte Altersguthaben in der Pensionskasse
  • In der Regel 100% steuerpflichtig

Kapitalbezug

Vorteile Kapitalbezug
  • Eigene Planung der Vermögensverwaltung
  • Restliches nicht verbrauchtes Kapital geht an die Erben
Nachteile Kapitalbezug
  • Eigene Vermögensverwaltung und Kontrolle
  • Verlustrisiken
  • Kein regelmässiges Einkommen
  • Die allfälligen Vermögenserträge müssen versteuert werden