Risikoleistungen
Modell Risikoleistungen
Die Risikoleistungen für die Versicherten TKP umfassen Leistungen bei Todesfall und Invalidität. Das 3-stufige Modell setzt sich wie folgt zusammen:
- Reglementarische Invaliditäts- und Todesfallleistungen
Abgedeckte Risikoleistungen
Die reglementarischen Invaliditäts- und Todesfallleistungen der TKP Versicherten werden durch die folgenden Risikoleistungen abgedeckt:
IV-Grad | Anteil Rente |
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40% bis 49% | 1/4 Rente |
50% bis 59% | 1/2 Rente |
60% bis 69% | 3/4 Rente |
70% bis 100% | Volle Rente |
Invalidenkinderrente
Kinder von Invalidenrentnern haben Anspruch auf eine Kinder-Invalidenrente. Diese wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes gewährt. Für Kinder, die noch in der Vollzeitausbildung (Erstausbildung) stehen oder infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens vermindert oder nicht erwerbsfähig sind, besteht der Rentenanspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Bei teilweiser Invalidität wird die Invaliden-Kinderrente entsprechend gekürzt.
Anzahl Kinder | Höhe der Kinderrente |
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1 | 20% der Invalidenrente |
2 | 30% der Invalidenrente |
3 oder mehr Kinder | 40% der Invalidenrente |
Ehegattenrente oder – abfindung
Im Todesfall soll die finanzielle Sicherheit für die Hinterlassenen gewährleistet werden. Stirbt ein verheirateter Versicherter, Altersrentner oder Invalidenrentner, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente oder einmalige Kapitalabfindung, sofern der überlebende Ehegatte bei dessen Tod
- für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen hat oder
- das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.
Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser beiden Voraussetzungen, hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Ehegattenrente. Die Dauer einer Lebenspartnerschaft wird bei der Ehedauer angerechnet.
Die Pensionskasse gewährt in jedem Falle mindestens die gesetzlichen Leistungen gemäss BVG. Die Ehegattenrente wird lebenslang ausbezahlt.
Verstorbener | Ehegattenrente |
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Aktiver Versicherter | 40 % der versicherten Invalidenrente |
Invalidenrentner | 55% der laufenden Invalidenrente |
Altersrentner | 55% der laufenden Altersrente |
Verstorbener | Kapitalabfindung |
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Aktiver Versicherter | 80% des Barwerts der Ehegattenrente. Ist das vorhandene Altersguthaben höher als der Barwert, wird dieses ausbezahlt |
Invalidenrentner | 80% des Barwerts der Ehegattenrente |
Lebenspartnerrente
Stirbt ein Versicherter, Altersrentner oder Invalidenrentner, so hat der von ihm bezeichnete Lebenspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts Anspruch auf eine Hinterlassenenrente oder eine einmalige Kapitalabfindung, sofern
- der bezeichnete Lebenspartner das 45. Altersjahr zurückgelegt hat, mit dem verstorbenen Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt geführt hat und vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt wurde oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss und
- der Partner oder die Partnerin keine Witwer- oder Witwenrente bezieht (Art. 20a BVG) und
- der Partner oder die Partnerin der Pensionskasse vom Versicherten, Alters- oder Invalidenrentner zu Lebzeiten schriftlich gemeldet wurde und
- dem Stiftungsrat spätestens drei Monate nach dem Tode des Versicherten ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird.
Die Pensionskasse gewährt in jedem Falle mindestens die gesetzlichen Leistungen gemäss BVG. Die Lebenspartnerrente wird lebenslang ausbezahlt.
Verstorbener | Lebenspartnerrente |
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Aktiver Versicherter | 40 % der versicherten Invalidenrente |
Invalidenrentner | 55% der laufenden Invalidenrente |
Altersrentner | 55% der laufenden Altersrente |
Verstorbener | Kapitalabfindung |
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Aktiv Versicherter | 80% des Barwerts der Lebenspartnerrente. Ist das vorhandene Altersguthaben höher als der Barwert, wird dieses ausbezahlt |
Invalidenrentner | 80% des Barwerts der Lebenspartnerrente |
Waisenrente
Stirbt ein Versicherter, Altersrentner oder Invalidenrentner, so hat jedes seiner Kinder Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch beginnt mit dem auf den Tod folgenden Monat, frühestens aber nach Beendigung der vollen Lohnfortzahlung. Diese wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes gewährt. Für Kinder, die noch in der Vollzeitausbildung (Erstausbildung) stehen oder infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens vermindert oder nicht erwerbsfähig sind, besteht der Rentenanspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Anzahl Kinder | Höhe der Kinderrente * |
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1 | 20 % |
2 | 40 % |
3 oder mehr Kinder | 60 % |
Die Pensionskasse gewährt in jedem Falle mindestens die gesetzlichen Leistungen gemäss BVG.
*Verstorbene Altersrentner: Grundlage ist die Altersrente
* Verstorbene Invalidenrentner oder aktive Versicherte: Grundlage ist die laufende oder anwartschaftliche Invalidenrente
Todesfallkapital
Stirbt ein aktiver Versicherter vor Erreichen des Rücktrittsalters, wird den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt. Das Todesfallkapital entspricht dem Altersguthaben im Zeitpunkt des Todes abzüglich des Barwerts allfälliger Hinterlassenenleistungen, abzüglich allfällig bereits ausgerichteter Leistungen (inkl. einer allfälligen Abfindung).
Der Lebenspartner hat nur Anspruch auf das Todesfallkapital, wenn er zu Lebzeiten vom Versicherten schriftlich gemeldet worden ist. Die Anspruchsberechtigten innerhalb des vorgegebenen Kreises können vom Versicherten weitgehend selbst bestimmt werden.
Anspruchsberechtigte sind, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender Prioritätenordnung:
a) der Ehegatte bzw. eingetragene Partner und die Kinder des Verstorbenen, die Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse haben
b) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit. a die vom Verstorbenen in erheblichem Masse unterstützten Personen oder die Person, welche mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder welche für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, vorausgesetzt sie beziehen keine Witwer- oder Witwenrente (Art. 20a Abs. 2 BVG),
c) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit. a) und b) die übrigen Kinder, des Verstorbenen, welche keinen Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse haben,
d) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit. a), b) und c) die Eltern oder die Geschwister des Verstorbenen,
e) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit. a), b), c) und d) die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens im Umfang von der Hälfte des Todesfallkapitals.