Wohneigentum
Vorbezug Vorsorgeguthaben für Wohneigentum
Vorbezug
Für Wohneigentum zum eigenen Bedarf (Erwerb und Erstellung von Wohneigentum, Beteiligung am Wohneigentum oder für Rückzahlung von Hypothekardarlehen) kann ein Vorbezug geltend gemacht werden. Als eigener Bedarf gilt die Nutzung am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort.
Konditionen
Bis zum 50. Altersjahr kann ein Betrag bis zur Höhe der Altersleistung vorbezogen werden. Nach dem 50. Altersjahr kann ein Betrag bis zur Höhe der Austrittsleistung im Alter 50 oder die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezugs vorbezogen werden. Allfällige geleistete Einkaufssummen der letzten drei Jahre können nicht vorbezogen werden. Die Wohneigentumsförderung ist möglich bis zur Vollendung des 62. Altersjahres; der minimale Betrag beläuft sich auf CHF 20‘000.00 und kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden.
Auswirkungen
Beim Vorbezug wird das Altersguthaben um den vorbezogenen Betrag reduziert. Die versicherten Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenleistungen reduzieren sich entsprechend um den vorbezogenen Betrag. Diese Einbusse kann mit dem Abschluss einer Zusatzversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft aufgefangen werden. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist freiwillig und die Kosten sind durch die versicherte Person zu tragen.
Eine allfällige (Teil-)Rückzahlung des vorbezogenen Betrages ist bis zur Vollendung des 62. Altersjahres zulässig, der zurückbezahlte Betrag wird analog einer Einkaufssumme behandelt. Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt CHF 10'000.
Vorteile
- Tiefere Hypothekarzinsbelastung
- Steuerprogression kann durch gestaffelte Vorbezüge gebrochen werden
Nachteile
- Kapitalbezug ist sofort zu besteuern
- Höhere Einkommenssteuer durch tiefere Zinsbelastung
- Höhere Vermögenssteuer durch das höhere Eigenkapital
- aufgrund der reduzierten Risikoleistungen (Tod / Invalidität) ist die versicherte Person oft gezwungen, bei einer privaten Versicherungsgesellschaft eine Risikozusatzversicherung abzuschliessen (unter Zahlung der entsprechenden Prämie). Die Höhe der Kürzung kann von der Implenia Vorsorge simuliert werden.
Verpfändung Vorsorgeguthaben für Wohneigentum
Verpfändung
Für Wohneigentum zum eigenen Bedarf (Erwerb und Erstellung von Wohneigentum, Beteiligung am Wohneigentum oder für Rückzahlung von Hypothekardarlehen) kann das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Altersguthaben oder der Anspruch auf Vorsorgeleistungen verpfändet werden. Als eigener Bedarf gilt die Nutzung am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort.
Konditionen
Der Versicherte darf bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe seiner Austrittsleistung verpfänden. Der Versicherte, der das 50. Altersjahr überschritten hat, darf höchstens die Austrittsleistung, auf die er im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätte, oder die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezugs in Anspruch nehmen.
Vorteile
- keine unmittelbaren Steuerfolgen
- Keine Kürzung der Vorsorgeleistungen (erst durch eine allfällige Pfandverwertung)
- keine Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch notwendig
- Verpfändung bringt der versicherten Person Fremdkapital; sie kann mit dem Gläubiger ev. ein höheres Hypothekardarlehen, den Verzicht bzw. den Aufschub der Amortisation des Hypothekardarlehens oder eine Zinsvergünstigung auf einer nachrangigen Hypothek vereinbaren
Nachteile
- keine Herabsetzung der Hypothekarzinsen
- bei einer Pfandverwertung wird die Pfandsumme sofort besteuert (eine Pfandverwertung wird wie ein Vorbezug behandelt)
Antrag für den Vorbezug oder die Verpfändung
Der Antrag für den Vorbezug kann hier heruntergeladen werden. Dieser muss komplett ausgefüllt und mit allen nötigen Unterlagen der Implenia Vorsorge eingereicht werden. Bei verheirateten Versicherten wird zudem die schriftliche Zustimmung des Ehepartners benötigt.
Die Implenia Vorsorge kann für die Behandlung des Gesuches um Vorbezug bzw. Verpfändung eine Entschädigung für den Verwaltungsaufwand von maximal CHF 600.00 verlangen. Der Versicherte hat die Kosten für die Grundbuchanmerkung oder –Löschung zu erstatten.